ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
avt plus media service GmbH
Stand: 01.04.2004
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) avt plus media service GmbH [nachfolgend: „avt plus“] ist ein innovativer Full-Service Dienstleister im Bereich Broadcast-und professioneller Medientechnik.
(2) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der avt plus gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
§ 2 Angebote/Auftragsbestätigungen
(1) Angebote von avt plus sind freibleibend, sofern sie von avt plus nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Preise verstehen sich -sofern nicht etwas anderes vereinbart ist -ab Standort, ohne Verpackung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(3) avt plus behält sich ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle dem Kunden ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfe, Tabellen, Schaltbilder und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen -ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch avt plus -nicht Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden.
(4) Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich avt plus Abweichungen von seinen Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor.
(5) Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch avt plus. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, bei avt plus eingehen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten.
(2) Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn avt plus innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl von avt plus auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung-oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
II. Vermietung von Geräten
§ 4 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte [nachfolgend: „Mietgeräte“].
§ 5 Mietpreise
Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von avt plus enthaltene Mietpreis als vereinbart.
§ 6 Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager von avt plus; sie endet mit dem Eintreffen der Geräte im Lager von avt plus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, avt plus oder ein Dritter den Transport durchführt. Verzögert sich das Eintreffen der Mietgeräte bei avt plus über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
(2) Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an avt plus zurückzugeben.
(3) Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstands hat der Kunde avt plus jeden Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch an avt plus gerichtete Schadenersatzansprüche von Anschlussmietern, falls avt plus wegen der verspäteten Rückgabe eine Gebrauchsüberlassung an den Anschlussmieter nicht möglich ist.
(4) Werden Mietgeräte nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Kunde unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der avt plus für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
§ 7 Versand und Gefahrenübergang
(1) Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Kunden auf dem zweckmäßigsten und billigsten Versandweg, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Nach der Übergabe der Mietgeräte an einen vom Kunden beauftragten Frachtführer geht das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges der Geräte infolge unsachgemäßen Transportes auf den Kunden über; ungeachtet etwaiger gegenüber dem Frachtführer geltenden Haftungshöchstgrenzen bleibt der Kunde avt plus gegenüber zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung und erlischt bei Rückgabe.
(2) Lässt avt plus im Auftrag des Kunden den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der avt plus gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem dieser avt plus gegenüber zur Haftung verpflichtet ist.
§ 8 Gebrauch der Mietgeräte
(1) Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege-und Gebrauchsempfehlungen der avt plus zu befolgen.
(2) Eine Untervermietung der Geräte ist -ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch avt plus -nicht gestattet. Der Kunde hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Kunde ermöglicht der avt plus die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
§ 9 Haftung des Vermieters
(1) avt plus haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ausschließlich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Weist ein vermietetes Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, steht es im Ermessen von avt plus, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
(3) Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet avt plus nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Im Übrigen haftet avt plus gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden nach Maßgabe von § 21.
§ 10 Haftung des Kunden
(1) Der Kunde haftet avt plus für den Ersatz aller Schäden, die aus dem unsachgemäßen Gebrauch der Mietgeräte entstehen. Im Falle eines Totalschadens hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Kunde zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.
(2) Werden Mietgeräte nicht oder in beschädigtem Zustand zurückgegeben, und hat der Kunde dieses zu vertreten, haftet der Kunde avt plus für alle daraus entstehenden Schäden, wie z.B. die Kosten der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung, sowie Mietausfall. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist avt plus weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.
(3) Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Kunden abgeschlossen werden.
§ 11 Stornierung vor Beginn des Mietverhältnisses
(1) Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Beginn des Mietverhältnisses zu beenden (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Mietvertrag, so werden grundsätzlich 30% des Auftragswertes als Stornierungskosten berechnet. Erfolgt die Stornierung weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Mietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei avt plus maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als dass der Kunde nachweist, dass avt plus kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 12 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
(1) Sofern der Kunde kein Servicepersonal von avt plus gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
(2) Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und aufgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von avt plus angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.
(3) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgeräte für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden Infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechung oder –schwankungen hat der Kunde einzustehen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
(5) Der Kunde hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, avt plus unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 13 Höhere Gewalt
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von avt plus nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei avt plus oder einem ihrer Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen avt plus unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
§ 14 Sicherheitsleistung
avt plus kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei avt plus hinterlegt. Die Kaution wird dem Kunden nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen der Mietgerätes bei avt plus zurückgezahlt, soweit diese dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen und der Mietpreis vollständig einschließlich etwaiger Nutzungsentschädigungen gezahlt wurde. avt plus ist berechtigt, mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.
§ 15 Kündigung von Mietverträgen
(1) Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Zu Gunsten von avt plus liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
III. Verkauf von Geräten
§ 16 Lieferung
(1) Lieferzeiten der von avt plus veräußerten Geräte sind nur verbindlich, wenn sie von avt plus schriftlich zugesagt worden sind.
(2) Höhere Gewalt und andere von avt plus nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten der avt plus, Verkehrs-und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff-und Energiemängel berechtigen avt plus, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
(3) avt plus ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.
§ 17 Versand und Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Standort“ vereinbart.
(2) Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und -soweit keine Weisung erteilt ist – an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung durch avt plus gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. avt plus übernimmt keine Gewähr für den billigsten Versand.
(3) avt plus behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Firmensitz, sondern von einem anderen Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auslieferungslager des ausländischen Lieferanten vorzunehmen.
§ 18 Gewährleistung
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, liefert avt plus nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung durch avt plus innerhalb angemessener Frist fehl und schlägt sie auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen.
(2) avt plus haftet für Mängel, die bei Versendung bzw. Auslieferung der Geräte an den Transporteur vorhanden sind, für die Dauer von zwölf (12) Monaten. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von avt plus zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die avt plus gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. avt plus verpflichtet sich, den Kunde alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Die subsidiäre Eigenhaftung von avt plus bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkung für Fremderzeugnisse gilt nicht in den Fällen, in denen avt plus selbst den Mangel verursacht hat. Der Kunde hat das beanstandete Produkt oder Teile davon zur Nachbesserung einzusenden.
(3) Der Kunde muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und avt plus etwaige Schäden oder Verluste sofort durch eine Tatbestandsmeldung, die vom Spediteur oder vom Kunden unterschrieben sein muss, anzeigen. Im übrigen müssen avt plus offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch avt plus bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Mängelansprüche gegenüber avt plus aus.
(4) Die Erfüllung eines Mangelanspruchs setzt voraus, dass der Kunde in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und avt plus eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt.
(5) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit den aufgetretenen Fehlern bzw. Mängeln stehen.
(6) Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert werden, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
(7) avt plus haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, nur nach Maßgabe von § 21.
(8) Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von den Mängelansprüchen ausgeschlossen.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die avt plus gegenüber dem Kunden gegenwärtig oder künftig zustehen, behält sich avt plus das Eigentum an den gelieferten Geräten vor.
(2) Der Kunde darf die gelieferten Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt avt plus jedoch – zur Sicherung ihrer in Absatz 1 genannten Ansprüche bereits bei Vertragsschluss mit avt plus alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Werden die gelieferten Geräte von dem Kunden zusammen mit avt plus nicht gehörenden Gegenständen oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der gelieferten Geräte. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, solange avt plus diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit einzelnen Forderungen in Zahlungsverzug gerät. Das Recht von avt plus, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. avt plus wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von avt plus wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen oder beglaubigte Urkunden aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. avt plus darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. avt plus ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt avt plus.
(3) Zu anderen Verfügungen über die in avt plus’s Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen oder über die an avt plus abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der avt plus ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde avt plus unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der avt plus hinzuweisen und avt plus unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit avt plus nicht gehörenden Geräten erwirbt avt plus – zur Sicherung ihrer in Absatz 1 genannten Ansprüche -Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für avt plus als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne avt plus zu verpflichten. An dem verarbeiteten Produkt entsteht Miteigentum der avt plus im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes. Der Kunde wird die dem Miteigentum der avt plus unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren.
(5) avt plus ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der avt plus gehörenden Liefergegenstände zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder seine Vermögenslage sich wesentlich verschlechtert. In diesen Fällen darf avt plus zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch avt plus gelten nicht als Vertragsrücktritt.
(6) Für Test-und Vorführzwecke gelieferte Geräte bleiben im Eigentum von avt plus. Sie dürfen vom Kunde nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit avt plus über den Test-und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 20 Lizenzen
(1) Beim Betreiben von Video-und Audiosystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild-und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dafür bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde stellt avt plus im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild-und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
(2) Sofern avt plus eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist -eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzierungen sind ohne schriftliche Zustimmung der avt plus ausgeschlossen.
(3) Bei Aufträgen auf Erzeugnisse deren Konstruktions-und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde avt plus vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt avt plus insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 21 Haftung von avt plus
(1) avt plus haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet avt plus nach den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen haftet avt plus nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) In bezug auf Mietgeräte ist der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a Absatz 1 BGB ausgeschlossen.
§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – ist Kiel. avt plus ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
§ 23 Verbindlichkeit des Vertrages
(1) Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Parteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.
Team Hamburg
Bahrenfelder Chaussee 49E, 22761 Hamburg
+49 40 85503-400
Team Kiel
Werftstrasse 193, 24143 Kiel
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